Unterschiedlich ist nicht nur die Art, wie der Anspruch auf die Prämienverbilligung geltend gemacht werden kann, auch bei der Auszahlung bestehen Unterschiede. Einige Kantone überweisen das Geld direkt an den Krankenversicherer (daher immer Anfangs Jahr den Versicherungsträger dem Amt melden), welches die Verbilligung direkt an der zu bezahlenden Prämie abzieht. Schuldig bleibt der Versicherte der Kasse somit in diesem Fall «nur» noch die Differenz.
Einige Kantone überweisen den Betrag jährlich direkt an den Versicherten.
Wenn dann die erste Hürde geschafft ist und z. B. der direkte Abzug an den Krankenkassenprämien zum Tragen kommt, läuft in der Regel alles automatisch. Manchmal kommt es aber im Verlauf des Jahres vor, dass plötzlich eine Prämienrechnung von der Krankenkasse eintrifft, welche um einiges höher ist, als die in den vorangegangenen Monaten. Dies kann z.B. damit zusammenhängen, dass in der Zwischenzeit die definitive Steuerveranlagung erfolgt ist und kein Anspruch auf die Zahlung mehr besteht. Trotzdem empfiehlt es sich, kurz nachzufragen, da auch ein Fehler vorliegen könnte.
Liegt kein Fehler vor, ist während den letzten Monaten Prämienverbilligung vergütet worden, auf die kein Anspruch mehr bestand. Auch dieser Fall wird von Kanton zu Kanton verschieden geregelt. Während die einen Kantone sich direkt bei den Versicherten melden und ein Rückerstattung der Verbilligung fordern, wird in anderen Kantonen zugewartet. Sollte dann der Versicherte z. B. im nächsten Jahr wieder Anspruch auf die Verbilligung haben, wird diese solange nicht ausgezahlt, bis der zu viel bezahlte Betrag abgegolten ist.
«Alle unsere Fachbeiträge sind von den Mitarbeitenden unseres Kundendienstes erarbeitet. Sie verfügen über ein umfassendes Wissen und stehen dir bei Fragen oder Problemen jederzeit kompetent zur Verfügung.»
Ansprechpartner bei Fragen zur kantonalen Prämienverbilligung ist IMMER das zuständige Amt und nicht die Krankenkasse.
Auch erlischt der Anspruch auf die Verbilligung nicht, falls der Versicherte zu einer günstigeren Krankenkasse wechselt, da der Anspruch sich rein aus dem erzielten Einkommen und nicht aus der Höhe der Krankenkassenprämie ableitet.
Unter dem Beitrag findest du eine Zusammenstellung der kantonalen Stellen, an die du dich bei Fragen betreffend individueller Prämienverbilligung, Beantragung oder Streichung wenden kannst.
Krankenkassenprämie sparen mit individueller Prämienverbilligung
Warum erhältst du plötzlich keine Verbilligung mehr auf den Krankenkassenprämien? Du hattest noch gar nie eine Verbilligung und weisst nicht, wie du diese beantragen kannst? Im Beitrag findest du die Direktlinks zu den jeweilig kantonalen Stellen mit den entsprechenden Informationen. Du hast Fragen zum Artikel? Wende dich an unseren Kundendienst.